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Die neue europäische Verpackungsverordnung PPWR – VO (EU) 2025/40

Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) Schwerpunkt: Schwermetalle und sonstige Schadstoffe im Vergleich zu § 5 VerpackG
Kernaussage: Die PPWR verschärft den bisherigen Schwermetallgrenzwert des § 5 VerpackG nicht. Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom bleibt grundsätzlich auf 100 mg/kg begrenzt. Die wesentliche Erweiterung besteht dagegen in den neuen Anforderungen an PFAS, an sonstige„Substances of Concern“ sowie an die technische Dokumentation und Konformitätsbewertung.

DREIFELD führt in diesem Zusammenhang die chemischen Prüfungen und Berichterstellung nach VO (EU) 2025/40 aus. Zusätzlich, im Rahmen von Beratungsdienstleistungen, die Begleitung ihrer individuellen Projekte.

1. Ausgangslage: § 5 VerpackG

§ 5 Abs. 1 VerpackG verbietet das Inverkehrbringen von Verpackungen bzw. Verpackungsbestandteilen, wenn die Summe der Konzentrationen von Blei (Pb), Cadmium (Cd), Quecksilber (Hg) und sechswertigem Chrom (Cr VI) einen Wert von 100 mg/kg überschreitet.

Betroffen sind damit insbesondere:

  • Blei (Pb)
  • Cadmium (Cd)
  • Quecksilber (Hg)
  • sechswertiges Chrom (Cr VI)

§ 5 VerpackG enthält daneben bestimmte nationale Ausnahmen, beispielsweise für bestimmte Mehrwegverpackungen, Kunststoffkästen und -paletten aus Sekundärrohstoffen sowie bestimmte Glasverpackungen.

Stoff / Stoffgruppe § 5 VerpackG Art. 5 PPWR
Blei Teil der Summe Teil der Summe
Cadmium Teil der Summe Teil der Summe
Quecksilber Teil der Summe Teil der Summe
Chrom VI Teil der Summe Teil der Summe
Summengrenzwert 100 mg/kg 100 mg/kg
PFAS Keine entsprechende Regelung in § 5 Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen
Sonstige „Substances of Concern“ Nicht systematisch geregelt Minimierungsgebot

2. Was ändert sich durch Art. 5 PPWR?

Art. 5 PPWR geht deutlich über die bisherige Regelung des § 5 VerpackG hinaus. Die Regelung besteht im Wesentlichen aus drei Ebenen:

  1. Allgemeines Minimierungsgebot für „Substances of Concern“.
  2. Fortführung des 100-mg/kg-Grenzwerts für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom.
  3. Konkrete PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen.

Damit wird aus der bisherigen, vergleichsweise punktuellen Schwermetallregelung ein wesentlich umfassenderes chemikalienbezogenes Anforderungsregime für Verpackungen.

3. Schwermetalle: grundsätzlich keine Absenkung des Grenzwerts

Art. 5 PPWR sieht weiterhin vor, dass die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom100 mg/kg nicht überschreiten darf.

Wichtig: Der bisherige 100-mg/kg-Summengrenzwert wird durch die PPWR grundsätzlich nicht abgesenkt. Die wesentliche Änderung liegt daher nicht beim klassischen Schwermetallgrenzwert, sondern bei den zusätzlich regulierten Stoffgruppen und den Nachweispflichten.

Die PPWR gilt zudem unbeschadet anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der REACH-Verordnung und der Vorschriften für Lebensmittelkontaktmaterialien.

4. Wesentliche Neuerung: PFAS

Die praktisch bedeutendste Neuerung des Art. 5 PPWR betrifftPFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen).

PFAS wurden bzw. werden unter anderem eingesetzt, um Materialien fett-, öl- und wasserabweisend zu machen. Besonders relevant ist die Regelung daher für bestimmte Papier- und Kartonverpackungen für Lebensmittel sowie für entsprechende Barriereschichten und Beschichtungen.

Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten nach Art. 5 Abs. 5 PPWR drei PFAS-Schwellenwerte:

PFAS-Anforderung Grenzwert
Einzelne PFAS, gezielte Analyse < 25 ppb
Summe der gezielt analysierten PFAS < 250 ppb
PFAS insgesamt einschließlich polymerer PFAS < 50 ppm

25 ppb – einzelne PFAS

Für jede einzelne PFAS, die mittels gezielter PFAS-Analyse bestimmt wird, gilt grundsätzlich ein Schwellenwert von25 ppb.

250 ppb – Summe der gezielt bestimmten PFAS

Zusätzlich darf die Summe der gezielt bestimmten PFAS grundsätzlich250 ppb nicht erreichen bzw. überschreiten.

50 ppm – PFAS insgesamt

Darüber hinaus gilt ein Grenzwert von 50 ppm für PFAS insgesamt, einschließlich polymerer PFAS.

Bei dieser Betrachtung spielt insbesondere der Gesamtfluorgehalt eine Rolle. Bei entsprechenden Überschreitungen können weitere analytische Untersuchungen erforderlich werden, um zu bestimmen, welcher Anteil des Fluors auf PFAS zurückzuführen ist.

5. Der entscheidende Unterschied zu § 5 VerpackG

Bisheriges deutsches Recht

Die zentrale Frage lautet vereinfacht:

Pb + Cd + Hg + Cr(VI) ≤ 100 mg/kg?

PPWR

Die Prüfung wird deutlich breiter:

Welche besorgniserregenden Stoffe befinden sich in der Verpackung und sind deren Konzentrationen auf das nach der PPWR zulässige bzw. erforderliche Maß minimiert?

Bei Lebensmittelkontaktverpackungen kommt zusätzlich die konkrete PFAS-Prüfung hinzu.

6. „Substances of Concern“

Art. 5 PPWR enthält ein allgemeines Gebot, das Vorhandensein und die Konzentration von „Substances of Concern“ in Verpackungen zu minimieren.

Das Konzept geht deutlich über die vier klassischen Schwermetalle hinaus. Relevant sind insbesondere Stoffe, die in Verpackungen, Verpackungskomponenten oder im Rahmen des Recycling- und Abfallbehandlungsprozesses problematisch sein können.

Die Betrachtung kann insbesondere folgende Aspekte umfassen:

  • Stoffe in Verpackungsmaterialien
  • Stoffe in Verpackungskomponenten
  • Auswirkungen auf Recyclingprozesse
  • Auswirkungen auf Sekundärrohstoffe
  • Rückstände und Aschen aus der Abfallbehandlung
  • Freisetzung bzw. Bildung problematischer Stoffe
  • potenzielle Auswirkungen auf Mikroplastik

7. Nachweis- und Dokumentationspflichten

Ein wesentlicher praktischer Unterschied gegenüber der bisherigen Regelung besteht in der formalisiertenKonformitätsbewertung.

Hersteller müssen nach der PPWR die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen nachweisen und eine technische Dokumentation erstellen.

Für die Anforderungen des Art. 5 ist insbesondere zu dokumentieren, dass die Verpackung die Anforderungen hinsichtlichSchwermetallen und PFAS erfüllt.

Damit gewinnen folgende Informationen an Bedeutung:

  • Rohstoffspezifikationen
  • Materialzusammensetzungen
  • Angaben zu Additiven und Pigmenten
  • Angaben zu Druckfarben, Lacken und Beschichtungen
  • Angaben zu Klebstoffen
  • PFAS-Informationen der Vorlieferanten
  • Schwermetallnachweise
  • gegebenenfalls analytische Prüfberichte

8. Bedeutung für Hersteller und Lieferanten

Die Compliance-Prüfung verschiebt sich damit von einer isolierten Prüfung des Schwermetallgrenzwerts hin zu einer umfassenden Stoff- und Lieferkettenprüfung.

Zu prüfende Fragen

  • Welche Rohstoffe werden eingesetzt?
  • Welche Additive und Hilfsstoffe sind enthalten?
  • Welche Pigmente, Druckfarben und Lacke werden verwendet?
  • Welche Klebstoffe und Beschichtungen werden eingesetzt?
  • Enthalten einzelne Komponenten PFAS?
  • Welche Schwermetallkonzentrationen liegen vor?
  • Welche weiteren „Substances of Concern“ sind vorhanden?
  • Welche Nachweise liegen von Vorlieferanten vor?
  • Sind die vorhandenen Nachweise für die technische Dokumentation ausreichend?
Besonders relevant: Bei Papier- und Kartonverpackungen mit Barrierebeschichtungen, insbesondere für fetthaltige Lebensmittel, sollte die PFAS-Situation frühzeitig geprüft werden.

9. Vergleich § 5 VerpackG und Art. 5 PPWR

Thema § 5 VerpackG PPWR Art. 5
Rechtsnatur Deutsches Gesetz Unmittelbar geltende EU-Verordnung
Anwendungsbeginn Bisherige nationale Regelung 12.08.2026
Pb + Cd + Hg + Cr(VI) ≤ 100 mg/kg ≤ 100 mg/kg
Schwermetallgrenzwert geändert? Nein, grundsätzlich gleich
PFAS Keine entsprechende Regelung in § 5 Ja, für Lebensmittelkontaktverpackungen
Einzelne PFAS < 25 ppb
Summe PFAS < 250 ppb
PFAS einschließlich polymerer PFAS < 50 ppm
Allgemeines Minimierungsgebot Nein Ja
„Substances of Concern“ Nicht systematisch geregelt Ausdrücklich geregelt
Technische Dokumentation Keine vergleichbare PPWR-Systematik Pflicht
Konformitätsbewertung Keine vergleichbare Systematik Ja
EU-Konformitätserklärung Nein Ja
Lieferantennachweise Eher mittelbare Bedeutung Deutlich höhere praktische Bedeutung

10. Übergangs- und Bestandsfragen

Die PPWR ist grundsätzlich seit dem12. August 2026 anwendbar.

Für bereits vorhandene Ware ist insbesondere entscheidend, wann die betreffende Verpackung erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurde.

Der Begriff des Inverkehrbringens („placing on the market“) knüpft grundsätzlich an das erstmalige Bereitstellen einer Verpackung auf dem Unionsmarkt an.

Praxisrelevanz: Bei Lagerbeständen sollte deshalb geprüft werden, wann die konkrete Verpackung erstmals in Verkehr gebracht wurde und welche Anforderungen zu diesem Zeitpunkt bereits galten.

11. Verhältnis zwischen PPWR und VerpackG

Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt daher grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Sie ersetzt nicht lediglich § 5 VerpackG durch eine inhaltlich identische deutsche Vorschrift. Vielmehr wird der bisherige europäische Rechtsrahmen für Verpackungen durch die unmittelbar geltende PPWR neu strukturiert.

Für die Beurteilung einer Verpackung ab dem 12.08.2026 ist deshalb insbesondere die PPWR als europäischer Rechtsrahmen heranzuziehen. Nationale Vorschriften können daneben weiterhin relevant sein, soweit sie nicht durch unmittelbar geltendes EU-Recht verdrängt werden und in dessen Anwendungsbereich zulässig fortbestehen.

12. Praktische Zusammenfassung

Die drei wichtigsten Prüfbereiche

A. Schwermetalle Pb + Cd + Hg + Cr(VI) → weiterhin grundsätzlich100 mg/kg kumulativ.

B. PFAS Bei Lebensmittelkontaktverpackungen → Prüfung des25 / 250 / 50-ppm-Regimes.

C. Sonstige „Substances of Concern“ Allgemeines Minimierungsgebot sowie entsprechende Dokumentations- und Konformitätsanforderungen.

13. Fazit

Die PPWR (VO (EU) 2025/40) führt nicht zu einer Absenkung des klassischen Schwermetallgrenzwerts aus § 5 VerpackG. Die Grenze von 100 mg/kg für die Summe aus Pb, Cd, Hg und Cr(VI) bleibt grundsätzlich bestehen.

Die wesentliche regulatorische Verschärfung liegt vielmehr in der Erweiterung des Stoffrechts:

  1. PFAS werden für Lebensmittelkontaktverpackungen erstmals ausdrücklich durch die PPWR begrenzt.
  2. Es gilt ein dreistufiges PFAS-Regime von25 ppb / 250 ppb / 50 ppm.
  3. Für „Substances of Concern“ gilt einallgemeines Minimierungsgebot.
  4. Die Einhaltung der Anforderungen muss im Rahmen dertechnischen Dokumentation und Konformitätsbewertung nachgewiesen werden.
  5. Dadurch gewinnen Materialdeklarationen, Lieferantennachweise und gegebenenfalls analytische Prüfungen erheblich an Bedeutung.

14. Rechtsquellen

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